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Alltag in der Einrichtung

Alle Pflegeeinrichtungen unterliegen nach dem baden-württembergischen Heimrecht (WTPG) der staatlichen Überwachung, die in in unserem Bundesland durch die Heimaufsichtsbehörden der Landkreise wahrgenommen wird. Mit wiederkehrenden unangemeldeten Begehungen überprüft diese, ob bauliche und personelle Vorgaben eingehalten werden. Auch geht diese Behörde Beschwerden von Bewohnern oder Angehörigen nach. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen prüft zusätzlich jährlich die Pflegequalität der Einrichtung und bildet das Ergebnis in einer Note ab. Gesundheitsamt und Wirtschaftskontrolldienst kontrollieren die Einhaltung von Hygienestandards. Alle Prüfergebnisse sind für unsere Kunden in den jeweiligen Einrichtungen einsehbar,

Alle Einrichtungen der AWO Sozial gGmbH haben mit den Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen über die einzusetzende Personalmenge geschlossen. In der Regel wurden dabei die maximalen in Baden-Württemberg möglichen Schlüssel vereinbart. Zusätzlich sind in allen Häusern mindestens 50% der eingesetzten Mitarbeiter Fachkräfte im Sinne der Heim-Personalverordnung. Häufig wird diese rechtliche Vorgabe jedoch freiwillig überschritten, etwa um die Umsetzung besonderer Konzeptionen zu ermöglichen.

Ja. Es gibt regelmäßige Angebote der Beschäftigungs- und Ergotherapie, so z.B. Basteln, Malen, Gedächtnistraining, körperliche Mobilisierung, Aktivierungen, begleitete Spaziergänge, themenzentrierte Gesprächsrunden und vieles mehr. Jahreszeitliche Feste und Geburtstage unserer Bewohner sind willkommene Höhepunkte im Kalenderjahr.

Das ist in jeder Einrichtung unterschiedlich. Bei entsprechender Indikationsstellung kommen externe Krankengymnasten ins Haus. Die Mehrzahl unserer Einrichtungen verfügen über ausgestattete Behandlungsräume bzw. Salons, in denen nach einem festen Turnus medizinische Fußpflege und Coiffure zu moderaten Preisen angeboten wird.

Ja. In jedem unserer Häuser werden schmackhafte und ernährungsphysiologsich abgestimmte Speisen frisch und in eigener Küche zubereitet. Die Ernährungspläne berücksichtigen dabei sowohl die Vorlieben unserer Gäste als auch ärztliche Indiaktionsstellung für Sonderkostformen (Diabetiker, glutenfreie Kost, passierte Kost). Bei den Mittagsmahlzeiten kann zwischen mehreren Gerichten gewählt werden. In einigen unserer Häuser finden Sie auf einem „rollenden Büffet" zusätzliche Wahlmöglichkeiten.

Vor einem Einzug erhalten Sie detaillierte Hinweise, welche Ihrer privateigenen Wäschestücke für einen Heimaufenthalt besonders gut und welche weniger gut geeignet sind. Ihre persönliche Wäsche wird gekennzeichnet und erfährt in der hauseigenen Wäscherei oder einer beauftragten Reinigung eine kompetente Behandlung.

 

Leistungen der Pflegekasse und Kosten

Bei der Pflegekasse sollte ein Antrag auf Leistungen für vollstationäre Pflege gestellt sein. Ist dieser bei Heimeinzug noch nicht beschieden, wird das Heim eine Zuordnung nach pflegefachlicher Einschätzung vornehmen und ggf. nach Vorliegen einer Einstufung bei Über- oder Unterzahlungen eine Rückrechnung vornehmen.

Die Pflegekassen gewähren ihre Leistungen nach der Zuordnug zu einem Pflegegrad rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung, jedoch nicht für noch frühere Zeiten.

Beim Sozialamt sollte ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden, falls Leistungen der Pflegekasse und eigenes Einkommen absehbar nicht ausreichen, um die Kosten zu decken. Sozialhilfe wird ebenfalls nicht rückwirkend gewährt, deshalb muss auch ein solcher Antrag möglichst vor der Heimaufnahme gestellt werden. Bei der Antragstellung sind sämtliche Unterlagen über das Einkommen und Vermögen und möglichst die Entscheidung der Pflegekasse vorzulegen.

Diese Regelungen stehen im Pflegeversicherungsgesetz, das im Schriftverkehr mit Behörden als „Sozialgesetzbuch 11. Buch" oder SGB XI zitiert wird. Es wurde 1994 beschlossen und 1995 (für stationäre Pflege am 1. Juli 1996) in Kraft gesetzt, gewährt jedoch auch solchen Personen die gesetzlichen Leistungen, die vor Inkrafttreten aus dem Berufsleben ausgeschieden sind und daher niemals Beiträge in die PV eingezahlt haben.

Bei den Landratsämtern oder beim Bundesministerium für Gesundheit sind kostenlose Broschüren erhältlich, die die - komplizierten - Regelungen gut verständlich darstellen. Einige Themen hat die AWO für Ihre Kunden aufbereitet:

Die gesamte Infobroschüre: PSG II - Das sollten Sie wissen

 

Hier ist eine Auflistung der einzelnen Infoblätter:

  1. Infoblatt: "Antrag auf Leistungen" herunterladen
  2. Infoblatt: "Besuche des MDK" herunterladen
  3. Infoblatt "Entlastungsberatung" herunterladen
  4. Infoblatt "Kurzzeitpflege" herunterladen
  5. Infoblatt "Leistungen der Pflegeversicherung" herunterladen
  6. Infoblatt "Pflegebedürftigkeit" herunterladen
  7. Infoblatt "Pflegegrade1" herunterladen
  8. Infoblatt "Pflegegrade 2-5" herunterladen
  9. Infoblatt "Stationäre Pflege" herunterladen
  10. Infoblatt "Verhinderungspflege" herunterladen

Der leistungsberechtige Personenkreis besteht nach § 1 Abs. 2 SGB XI aus allen Personen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind. Wer einer privaten Krankenversicherung angehört, muss eine private Pflegeversicherung abschließen. Konkrete Leistungen erhält, wer die leistungsrechtlichen Voraussetzungen des § 14 SGB XI erfüllt, also pflegebedürftig ist. Die Höhe der Leistungen ergibt sich aus der Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade nach.

§ 15 SGB XI. Im Bereich der stationären Pflege betragen die monatlichen Leistungen

  • 125,- € in Pflegegrad 1
  • 770,- € in Pflegegrad 2
  • 1262,- € in Pflegegrad 3
  • 1775,- € in Pflegegrad 4
  • 2005,- € in Pflegegrad 5

Ihre Pflegekasse setzt nach einem Antrag des Pflegebedürftigen (bzw. seines Vertreters) und einer nachfolgenden Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) den Pflegegrad fest. Falls Ihre Pflegekasse vor der Heimaufnahme bereits für die häusliche Pflege einen Pflegegrad anerkannt hat, bleibt dieser im Regelfall auch für die Heimpflege weiterhin bestehen.

Eine Neufestsetzung ist insbesondere bei Erhöhung des Pflegeumfangs möglich. Pflegebedürftige sind verpflichtet, einen Antrag auf Höherstufung auf Veranlassung des Heimträgers zu stellen, wenn Anhaltspunkte für eine Erhöhung des Pflegeaufwands bestehen.

Die Pflegekosten für alle Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung anteilig von dieser übernommen. Dabei gelten folgende Pauschalsätze:

  • 125,- € in Pflegegrad 1
  • 770,- € in Pflegegrad 2
  • 1262,- € in Pflegegrad 3
  • 1775,- € in Pflegegrad 4
  • 2005,- € in Pflegegrad 5

Die verbleibenden Kosten müssen von Ihnen als Heimbewohner selbst aufgebracht werden, sofern Ihr Einkommen und Vermögen dazu ausreicht.

Wenn das nicht ausreicht, bestehen Ansprüche gegen:

  • alle nach dem BGB Unterhaltspflichtigen (z.B. Ihre Kinder), sofern diese so hohes Einkommen oder Vermögen haben, dass Sie Ihnen Unterhalt zahlen können
  • solche Personen, die Sie in den letzten 10 Jahren vor Heimaufnahme in größerem Umfang beschenkt haben (Schenkungsrückgabeanspruch gem. § 528 BGB).
  • das Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen Bereich Sie vor Heimaufnahme zuletzt gewohnt haben.

Hinweis: Seit 2017 gilt der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil. Damit wird sichergestellt, dass alle Pflegebedürftigen einer Einrichtung in den Pflegegraden 2-5 den gleichen Eigenanteil zahlen müssen. Somit steigt der Eigenanteil nicht, wenn ein Pflegebedürftiger in einen höheren Pflegegrad kommt.

Die Höhe der Kosten ist abhängig von der Wahl des Heimes und des jeweiligen Pflegegrades. Über die Höhe der Kosten gibt es Verträge zwischen den Heimträgern und den Pflegekassen, die zuvor geprüft haben, ob die Kosten angemessen sind.

Die Pflegekosten ("Pflegesätze") werden nach Tagessätzen berechnet und setzen sich aus folgenden 4 Teilbeträgen zusammen: Pflegekosten + Investitionskosten + Kosten für Unterkunft sowie Kosten für Verpflegung.

Von diesen Heimkosten übernimmt die Pflegekasse den gesetzlich vorgeschriebenen Anteil, dessen Höhe sich nach dem Pflegegrad richtet. Die übrigen Kosten sind als Eigenanteil aus den Einkünften oder dem Vermögen zu bestreiten. Seit 2017 gilt der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil. Damit wird sichergestellt, dass alle Pflegebedürftigen einer Einrichtung in den Pflegegraden 2-5 den gleichen Eigenanteil zahlen müssen. Somit steigt der Eigenanteil nicht, wenn ein Pflegebedürftiger in einen höheren Pflegegrad kommt. Falls die Einkünfte oder das Vermögen nicht ausreichen, springt das Sozialamt ein und übernimmt alles, was zur Deckung der Heimkosten fehlt. Wenn stationäre Pflegebedürftigkeit vorliegt, kann also auch dann ein Einzug in eine Pflegeeinrichtung erfolgen, wenn das finanziell aus eigener Kraft nicht möglich wäre.

Rund um die Pflege

Der Umzug in eine Pflegeeinrichtung und die Aufgabe der „eigenen vier Wände" stellt ältere Menschen und ihre Angehörigen vor eine Entscheidung, die das Leben einschneidend verändern wird und daher mit vielen Fragen verbunden ist.

Dazu zählen auch solche Probleme, mit denen Sie sich bisher noch nicht auseinandergesetzt haben. Wie sieht der Alltag künftig aus? Wie finde ich ein geeignetes Heim? Können wir dem Anbieter trauen? Und nicht zuletzt: welche finanziellen Folgen kommen auf mich/uns zu?

Wir haben die uns häufig gestellten Fragen zusammengetragen und möchten Ihnen unsere Antworten als erste Handreichung geben.

Ja. Es gibt regelmäßige Angebote der Beschäftigungs- und Ergotherapie, so z.B. Basteln, Malen, Gedächtnistraining, körperliche Mobilisierung, Aktivierungen, begleitete Spaziergänge, themenzentrierte Gesprächsrunden und vieles mehr. Jahreszeitliche Feste und Geburtstage unserer Bewohner sind willkommene Höhepunkte im Kalenderjahr.

Das ist in jeder Einrichtung unterschiedlich.

Bei entsprechender Indikationsstellung kommen externe Krankengymnasten ins Haus. Die Mehrzahl unserer Einrichtungen verfügen über ausgestattete Behandlungsräume bzw. Salons, in denen nach einem festen Turnus medizinische Fußpflege und Coiffure zu moderaten Preisen angeboten wird.

Ja. In jedem unserer Häuser werden schmackhafte und ernährungsphysiologsich abgestimmte Speisen frisch und in eigener Küche zubereitet. Die Ernährungspläne berücksichtigen dabei sowohl die Vorlieben unserer Gäste als auch ärztliche Indiaktionsstellung für Sonderkostformen (Diabetiker, glutenfreie Kost, passierte Kost). Bei den Mittagsmahlzeiten kann zwischen mehreren Gerichten gewählt werden. In einigen unserer Häuser finden Sie auf einem „rollenden Büffet" zusätzliche Wahlmöglichkeiten.

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